Wenn Sie einen Arztbericht oder Behandlungsunterlagen anfordern, wittern manche Ärzte sofort Verrat, fühlen Ihre fachliche Kompetenz infrage gestellt oder sehen sich einem Behandlungsfehlervorwurf ausgesetzt, weshalb um die Herausgabe von Unterlagen häufig hart gerungen werden muss. Einen Arztbericht anfordern ist Ihr gutes Recht, das aber nicht immer leicht durchzusetzen ist. (BGH Z 85, 327ff, Urteil vom 23.11.1982 (z.B. in MedR 83,62 ff, NJW 83,328ff)
Gründe gibt es viele: Sie möchten Ihre Krankengeschichte lückenlos dokumentieren, benötigen die Unterlagen zur Vorlage beim Versorgungsamt oder einem Gutachter, Sie ziehen um und müssen sich von Ihren bisherigen Ärzten trennen oder aber Sie vermuten einen Behandlungsfehler und wünschen eine Überprüfung der ärztlichen Behandlung auf etwaige „Unregelmäßigkeiten“.
Dieses Einsichtsrecht hat seine Grundlage in dem grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das nur zurücktreten muss, wenn ihm andere gewichtige Belange entgegenstehen. (Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich aus Art 2 Abs. 1 iV.m. Art 1 Abs. 1 GG und Beschluss des BVerfG vom 09.01.2006 – 2 BvR 443/02)
Sie haben den Anspruch darauf, Kopien Ihrer Unterlagen zu bekommen. Die Kosten dafür müssen Sie aber selber tragen. (OLG Hamburg, Az.: 1 W 39/84). Sie können sich die Kopie auch online in Ihr vitabook-Gesundheitskonto geben lassen, so dass keine Kosten für Vervielfältigung und Versand anfallen. Das Einsichtsrecht steht Ihnen für sämtliche über Sie angelegten Krankenunterlagen zu, unabhängig davon, ob Sie bei einem Arzt, einem Zahnarzt, in einem Krankenhaus oder einer Kurklinik behandelt wurden.
Keinen Anspruch haben Sie auf persönliche Aufzeichnungen und subjektive Wertungen des Arztes in Ihren Behandlungsunterlagen. Sie können auf den Kopien geschwärzt oder beim Kopiervorgang abgedeckt werden. Auch psychiatrisch oder psychologisch tätige Ärzte haben das Recht, Unterlagen für sich zu behalten, wenn Sie durch Kenntnisnahme seiner Aufzeichnungen z. B. in Suizidgefahr geraten würden oder der Behandlungserfolg dadurch gefährdet wird.
Röntgenbilder muss Ihnen der Arzt (gegen Quittung) im Original herausgeben, wenn Sie ein erhebliches Interesse an der Herausgabe haben. (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung) Erhebliches Interesse ist gegeben, wenn Sie z.B. einen Arztwechsel planen und der neue Arzt Sie ohne die Röntgenaufnahme erneut durchleuchten würde. Auch wenn der Arzt selber die Röntgenbilder dem weiter- oder mitbehandelnden Kollegen zusenden will, haben Sie das Recht auf Herausgabe! Da Kopien von Röntgenbildern sehr aufwändig und teuer sind, empfiehlt es sich, um eine leihweise Überlassung gegen Quittung zu bitten. (LG Aachen, Urteil vom 16.10.1985, Az: 7 S 90/85) Mit dem vitabook-Gesundheitskonto kann Ihr Arzt Ihnen jederzeit Röntgenbilder kostenfrei als Online-Kopie überreichen.
Sie müssen für die Anforderung der Unterlagen bzw. Kopien keine Begründung angeben. Sollte die Anforderung wegen eines Umzugs oder zur Vorlage bei einem Gutachter etc. nötig sein, dann empfiehlt sich natürlich ein persönliches Gespräch mit Ihrem Arzt, die Aushändigung der Unterlagen dürfte dann eigentlich kein Problem sein. Sollten die Gründe gewichtiger sein, z.B. bei einem fraglichen Behandlungsfehler, empfiehlt sich die schriftliche Anforderung per Einschreiben und mit Fristsetzung.
Lassen Sie sich nicht abwimmeln mit den Bemerkungen, das Raussuchen und Kopieren der Unterlagen sei zu viel Arbeit, sei unüblich oder man arbeite mit elektronischen Patientenakten (EDV), da könne man nichts kopieren. Natürlich kann man eine elektronische Patientenkartei ausdrucken!
Hat die persönliche Fürsprache bei Ihrem Arzt keinen Erfolg, sollten Sie Ihre Kopien schriftlich anfordern (per Einschreiben). Erwähnen Sie, auf welchen Behandlungszeitraum Sie sich beziehen und setzen Sie eine 14-tägige Frist für die Erledigung. Der Hinweis „Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 23.11.82, VI ZR 222/79) habe ich auf die Überlassung der Unterlagen einen Anspruch.“ könnte die Sache beschleunigen und weitere Diskussionen im Keim ersticken. Bestehen Sie auch auf einer Bestätigung, dass die Unterlagen vollständig kopiert worden sind.
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.bagp.de/dokumente/bagp/bagp_praep_2016fuerwebseite.pdf
http://www.ratgeber-arzthaftung.de/Akteneinsichtsrecht_Gutachten.htm
https://www.rechtsanwalt.com/fachbeitrag/wem-gehrt-die-patientenakte/
Das Verlangen nach Einsicht in Krankenakten wird im ärztlichen Alltag meist als zeitraubende Störung des medizinischen Routinebetriebs erlebt. Hinzu tritt die unerfreuliche Anmutung, das eigene ärztliche Handeln werde infrage gestellt und man solle überwacht, in Regress genommen oder gar verklagt werden. Daher drängt sich regelmäßig die Frage auf: Wem muss beziehungsweise darf eigentlich Einsicht in ärztliche Unterlagen gestattet werden, und wie weit reicht dieses Einsichtsrecht?
Krankenunterlagen stehen im Eigentum des niedergelassenen Arztes oder des Krankenhausträgers. Als Eigentümer können diese frei über ihre Dokumentation verfügen, soweit das Eigentumsrecht nicht durch einschränkende rechtliche Regelungen begrenzt wird. Die bedeutendste Einschränkung stellt dabei sicherlich die ärztliche Schweigepflicht (normiert zum Beispiel in § 203 StGB, § 9 (Muster-) Berufsordnung [MBO], § 35 SGB I) dar, die das therapeutische Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten schützt. Andererseits gebieten es die Grundrechte auf Selbstbestimmung und personale Würde nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass jeder Patient einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenakten hat (BVerfG, NJW 1999, 1777). Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO).
Wenn der Patient selbst Einsicht in seine Krankenakten nehmen will und auch der Arzt damit einverstanden ist, scheint die Situation zunächst unproblematisch zu sein. Die Einsichtnahme sollte möglichst im Rahmen eines Arzt-Patienten-Gesprächs erfolgen, dabei müssen dem Patienten die leserlichen Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden. Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich beim Arzt (§ 811 BGB), kann aber auch an einem anderen Ort und auch online durchgeführt werden. Der Patient hat keinen Anspruch darauf, die Originale in Besitz zu nehmen, eine Ausnahme bilden hier nur Röntgenbilder, die zur Weiterleitung an den nachbehandelnden Kollegen herausgegeben werden müssen (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung). Gegen Kostenerstattung ist auch die Fertigung von Kopien zu gestatten, ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht jedoch nicht. Keinesfalls kann die unmittelbare Akteneinsicht durch das Übersenden von Kopien abgewendet werden, da der Patient in diesem Fall nicht kontrollieren könnte, ob die Unterlagen vollständig übermittelt wurden, was das Kontrollelement des § 810 BGB (Urkundeneinsicht im Fall eines rechtlichen Interesses) unterlaufen würde. Selbstverständlich können sich Arzt und Patient aber darauf einigen, dass statt Vorlage der Originale nur Fotokopien ausgehändigt werden, oder die Unterlagen im vitabook-Gesundheitskonto des Patienten zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.aerzteblatt.de/archiv/58474/Krankenunterlagen-Wer-darf-Einsicht-nehmen