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Krankenversicherungspflicht: Gesetzlich oder privat versichern?




Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist gesetzlich zur Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung verpflichtet. Übersteigt das Einkommen die sogenannte Versicherungspflichtgrenze nicht, schreibt der Gesetzgeber abgesehen von einigen Ausnahmen die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor. Liegt das Bruttoeinkommen dagegen über der Versicherungspflichtgrenze, besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben.


Gibt es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht?


Der Gesetzgeber hält die angemessene medizinische Versorgung im Krankheitsfall für ein Recht und zum Schutz der Volksgesundheit auch für eine Pflicht. Deshalb gilt die unbedingte Krankenversicherungspflicht in Deutschland seit dem 01. Januar 2009. Sie ist durch den Paragraphen 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) V sowie durch den Paragraphen 193 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. 2007 wurde bereits die Versicherungspflicht für die gesetzliche Versicherung eingeführt. Die neue Gesetzgebung betrifft nun auch private Versicherer. Abhängig vom Einkommen gibt es die Möglichkeit, einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung beizutreten und falls nötig Familienangehörige kostenlos mitzuversichern. Personen, die Anspruch auf Heilsfürsorge oder Beihilfe haben, gelten ebenfalls als versichert. Dazu gehören unter anderem die meisten deutschen Beamten, außerdem Richter und Soldaten. Mit der Einführung der Krankenversicherungspflicht beabsichtigte der Gesetzgeber, der zum damaligen Zeitpunkt steigenden Anzahl nicht versicherter Personen in Deutschland entgegenzuwirken. Das neue Gesetz erfüllte seinen Zweck. Während 2007 dem Statistischen Bundesamt zufolge noch etwa 400.000 Deutsche ohne Krankenversicherung auskommen mussten, sank die Zahl bis 2011 auf 137.000.


Wer muss sich gesetzlich versichern?


Etwa 70 Prozent der Deutschen sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dafür sorgt die Versicherungspflichtgrenze. Von der Pflicht, sich gesetzlich zu versichern, sind nur diejenigen Personen befreit, deren Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Zum Einkommen zählen auch regelmäßig geleistete Zahlungen wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld. 2016 lag die Versicherungspflichtgrenze bei einem jährlichen Lohn von 56.250 Euro; 2017 wird sie abhängig von den Durchschnittslöhnen in Deutschland auf 57.600 Euro jährlich steigen. Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern, auch dann, wenn dazu keine Verpflichtung mehr besteht.


Wird die Versicherungspflichtgrenze am Jahresende angehoben und fällt daraufhin der Lohn eines bis dahin Privatversicherten unter diesen Grenzwert, ist er verpflichtet, sich von nun an gesetzlich zu versichern. Sein privater Versicherer muss ihm dann ein Sonderkündigungsrecht gewähren. Ausnahmen gibt es für Personen, deren Lohn nur zeitweise diesen Wert unterschreitet und absehbar wieder ansteigen wird. Das kann zum Beispiel passieren, wenn ein Angestellter nach langer Arbeitsunfähigkeit wieder in ein Unternehmen eingegliedert werden soll.


Wer darf sich privat versichern?


Grundsätzlich gilt: Es steht jedem offen, sich privat zu versichern, dessen Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Der Gesetzgeber sieht außerdem vor, dass Selbstständige und Beamte sich einkommensunabhängig für eine private Krankenversicherung entscheiden können. Die privaten Krankenkassen sind mit Inkrafttreten des Gesetztes zur Krankenversicherungspflicht in Deutschland dazu verpflichtet, nicht gesetzlich Versicherte in den sogenannten Basistarif aufzunehmen. Einen solchen Basistarif muss jeder private Versicherer anbieten. Die Leistungen dieses Tarifs entsprechen den Standardleistungen der Gesetzlichen Krankenkassen. Die Beiträge dürfen deren maximale Beitragshöhe nicht übersteigen. Diese Verpflichtung kann nur dann umgangen werden, wenn der Anwärter dem Versicherer gegenüber straffällig geworden ist, zum Beispiel durch Betrug. In diesem Fall besteht aber immer noch die Möglichkeit, sich für einen anderen Versicherer zu entscheiden.


Gibt es die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen?


Für Personen, die üblicherweise aufgrund ihres Einkommens die Pflicht haben, sich gesetzlich zu versichern, gibt es die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Zu diesem Zweck muss in den ersten drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht ein Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden. Wird dieser bewilligt, ist der Antragsteller aus der gesetzlichen Versicherung entlassen. Es steht ihm von nun an frei, sich für eine private Versicherung zu entscheiden. Ein solcher Schritt sollte allerdings wohl überlegt sein. Nach Ausscheiden aus der GKV ist es meist nicht mehr möglich, in diese zurückzukehren. Studenten dagegen können sich nach Beendigung ihres Studiums erneut für eine gesetzliche Versicherung entscheiden.


Folgende Personen haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen:

  • Studenten, die versicherungspflichtig geworden sind, weil sie sich an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben haben
  • Arbeitnehmer deren Einkommen plötzlich unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, auch dann, wenn sie freiwillig entschieden haben, ihre Wochenarbeitsstunden dauerhaft oder zeitweise zu reduzieren
  • Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I oder Unterhalt beziehen und in den letzten fünf Jahren vor diesen Bezügen privat versichert waren
  • Rentner, die aufgrund ihres Renteneintritts versicherungspflichtig geworden sind

Gibt es in Deutschland Menschen ohne Krankenversicherung?

Trotz der Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt es noch immer Menschen ohne Versicherung. Strafbar machen sich diese Personen zwar nicht; beim Wiedereintritt in eine Krankenversicherung sind sie allerdings dazu verpflichtet, die Beiträge seit Inkrafttreten der Krankenversicherungspflicht 2009 nachzuzahlen. Grundsätzlich werden Personen, die früher in der GKV versichert waren, erneut der GKV zugeordnet. Personen, die früher in eine private Versicherung eingezahlt haben, müssen sich privat versichern. Wer noch nie versichert war, wird der gesetzlichen Regelung entsprechend zugeordnet.


Was passiert, wenn die Beiträge nicht gezahlt werden?

Wer seine Beiträge nicht zahlt, fliegt nicht automatisch aus seiner gesetzlichen oder privaten Versicherung. In einem solchen Fall spricht man davon, dass die Leistungen ruhen. Das bedeutet, dass dem Versicherten zwar Behandlungen im Notfall, zum Beispiel bei einem Unfall oder bei einer bestehenden Schwangerschaft, zustehen, sonstige Leistungen aber nicht übernommen werden. Diese Regelung gilt solange, bis die versäumten Beiträge gezahlt sind. Die meisten Versicherer bieten ihren Kunden die Möglichkeit, höhere Summen in Raten abzuzahlen.


Quellen

Deutsche Verbraucherzentralen, „Rückkehr in die Krankenversicherung“: https://www.verbraucherzentrale.de/Rueckkehr-in-die-Krankenversicherung-2 (aufgerufen am 15.11.2016)


TK, „Befreiung von der Krankenversicherungspflicht“, https://www.tk.de/tk/versichert-als-freiwilliges-mitglied/freiwillig-pflichtig-versichert/befreiung-versicherungspflicht/345806 (aufgerufen am 15.11.2016)


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Gesetz über den Versicherungsvertrag“, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html (aufgerufen am 15.11.2016)


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung“, http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html (aufgerufen am 15.11.2016)


Annika Krempel, „Jeder muss sich krankenversichern“, http://www.finanztip.de/gkv/krankenversicherungspflicht/ (aufgerufen am 15.11.2016)





Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Krankenversicherungspflicht. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.

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