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Krankenversicherungskarte wurde 2015 von der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) abgelöst




Die Krankenversicherungskarte heißt jetzt elektronische Gesundheitskarte. Auch das neue Dokument im Scheckkartenformat dient als Versicherungsnachweis für gesetzlich versicherte Patienten, die die medizinische Behandlung bei Ärzten, Therapeuten, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ermöglicht. Doch neben den darauf gespeicherten Patientendaten soll die elektronische Gesundheitskarte in Zukunft noch viel mehr Funktionen erfüllen: Notfalldaten, Medikationspläne und die Krankenakte des Patienten können dann mithilfe des integrierten Mikrochips gespeichert und bei Bedarf unter Verwendung spezieller Terminals ausgelesen werden. Der Patient hat dabei das alleinige Recht, über Speicherung und Verwendung seiner Daten zu entscheiden. Die Digitalisierung dieser Informationen soll in Zukunft die Patientenversorgung optimieren und Behandlungsmöglichkeiten verbessern.


Krankenversichertenkarte oder elektronische Gesundheitskarte?


Als Krankenversicherungskarte bezeichnet man den Versicherungsnachweis eines gesetzlich versicherten Patienten. Bis zum 31. Dezember 2014 wurde die sogenannte Krankenversichertenkarte, ein Dokument im Scheckkartenformat mit eingearbeitetem Mikrochip, zu diesem Zweck verwendet. Vorläufer der Krankenversichertenkarte war bis 1995 der Krankenschein. Die Krankenversichertenkarte wurde am 01. Januar 2015 von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgelöst. Zum besseren Verständnis hier noch einmal die korrekten Fachausdrücke:


  • Krankenversicherungskarte: jeder gültige Versicherungsnachweis im Checkkartenformat (auch umgangssprachlich so verwendet)
  • Krankenversichertenkarte: Versicherungsnachweis für gesetzlich versicherte Patienten von 1995 bis 2014
  • Elektronische Gesundheitskarte: Versicherungsnachweis für gesetzlich versicherte Patienten seit 2015

Die Einführung einer modernisierten Krankenversicherungskarte ist im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert und nach einer längeren Übergangsphase nun endgültig realisiert worden. Die Vorlage der Karte ist im Normalfall Voraussetzung für eine ärztliche Behandlung, es sei denn, der Patient kann einen anderen, schriftlichen Versicherungsnachweis erbringen oder hat das Dokument innerhalb des laufenden Quartals bereits vorgelegt. Wie ihr Vorgängermodell enthält die eGK einen Mikrochip, auf dem relevante Patientendaten, die sogenannten Stammdaten, gespeichert sind:


  • Name, Geburtsdatum und Adresse
  • Versichertennummer und Versicherungsstatus
  • Geschlecht
  • Informationen zur Gültigkeit

Der Mikrochip wird bei jedem Arztbesuch ausgelesen. Auf diese Weise können Rechnungen immer an die entsprechende Versicherung zugestellt werden, die die Kosten übernimmt. Abgesehen vom auf der Vorderseite abgedruckten Lichtbild des Versicherten unterscheidet sich die elektronische Gesundheitskarte funktionell und optisch bisher kaum von der alten Krankenversichertenkarte. Auch auf dem neuen Versicherungsnachweis ist die berühmte Zeichnung Leonardo da Vincis vom Vitruvianischen Menschen abgebildet.


Was kann die neue Krankenversicherungskarte?


Im Augenblick erfüllt die elektronische Gesundheitskarte keine anderen Funktionen als die Krankenversichertenkarte bisher. Das soll sich in Zukunft aber ändern. Die Einführung der eGK ist der erste Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens. Die Karte soll künftig als Schlüssel für den Zugriff auf die Gesundheitsdaten des Patienten dienen. Notfalldaten können dann, sollte der Patient nicht ansprechbar sein, problemlos ausgelesen werden, sodass eine angemessene Behandlung möglich ist. Patienten, die mindestens drei verschiedene Medikamente über einen längeren Zeitraum einnehmen müssen, profitieren vom digitalen Medikationsplan, der gefährliche Wechselwirkungen verhindern soll. Die digitale Patientenakte, auch ePatientenakte genannt, ermöglicht schließlich nicht nur eine unkomplizierte Kommunikation verschiedener behandelnder Ärzte miteinander; auch der Patient kann mit Einführung dieser Funktion seine Akte einsehen und gegebenenfalls ergänzen. Jeder Versicherte wird selbst entscheiden können, welche Daten gespeichert werden und wem der Zugriff auf diese Informationen gestattet ist (Gesundheitskonto des Patienten schon heute).


Wer kann die auf der neuen Krankenversicherungskarte gespeicherten Daten auslesen?


Die im Augenblick auf der eGK gespeicherten Stammdaten des Patienten liegen unverschlüsselt vor und können in jeder Arztpraxis mithilfe eines entsprechenden Lesegeräts und einer Software ausgelesen werden, sofern der Patient seine Karte bei sich trägt. Sobald die eGK allerdings als Schlüssel für sensible Gesundheitsdaten wie Medikationspläne oder Patientenakten verwendet werden wird, ist die Einführung eines speziellen Sicherheitssystems geplant. Ausgelesen werden können die Information nur bei gleichzeitiger Vorlage eines Heilsausweises von Seiten des Arztes und der Krankenversicherungskarte des Patienten. Zusätzlich muss der Patient eine mehrstellige PIN eingeben, um die Einwilligung zum Zugriff auf seine Daten zu erteilen. Auf diese Weise soll ein umfassender Datenschutz garantiert werden. Das PIN-Verfahren kommt allerdings nicht beim Auslesen von Stamm- und Notfalldaten zum Einsatz.


Ist das Lichtbild auf der neuen Krankenversicherungskarte verpflichtend?


Im §291 des Sozialgesetzbuches ist zu lesen: „Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.“ Das Lichtbild auf der neuen Krankenversicherungskarte ist demnach nur teilweise verpflichtend. Aus Datenschutzgründen ist es aber sinnvoll und notwendig, das Dokument mit einem aktuellen Foto zu versehen. So ist gewährleistet, dass die Karte auch bei Verlust oder Diebstahl nicht missbraucht werden kann. Das Bild dient der Identifikation des Versicherten.


Unter Umständen akzeptieren die Kassen jedoch einen Verzicht auf das Lichtbild unter Angabe religiöser Gründe oder aufgrund einer Entstellung. Ein formloser Antrag genügt, um eine Krankenversicherungskarte ohne Foto anzufordern. Ob der Antrag allerdings genehmigt wird, wird im Einzelfall entschieden.


Krankenversicherungskarte verloren – was nun?

Auch ohne die Vorlage einer Krankenversicherungskarte ist es grundsätzlich möglich, einen Arzt aufzusuchen. Der Patient ist in diesem Fall verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen einen Versicherungsnachweis zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Arzt oder die medizinische Einrichtung berechtigt, dem Patienten die Kosten seiner Behandlung privat in Rechnung zu stellen. Wird der Versicherungsnachweis bis zum Ende des laufenden Quartals nachgereicht, kann sich der Versicherte die angefallenen Kosten erstatten lassen. Diese Regelung hat sich mit der Einführung der eGK nicht verändert.


Der Verlust der Krankenversicherungskarte sollte dennoch umgehend bei der jeweiligen Krankenkasse gemeldet werden. Die eGK wird dann ähnlich wie eine EC-Karte gesperrt, um Missbrauch vorzubeugen. Wer persönlich bei seiner Kasse vorspricht, erhält bestenfalls sofort einen schriftlichen Ersatzversicherungsnachweis. Innerhalb von zwei Wochen wird eine neue Karte per Post zugestellt. Selbstverständlich stehen auch die Servicehotlines der gesetzlichen Krankenversicherungen für solche Anliegen zur Verfügung.


Gibt es auch für Privatversicherte eine Krankenversicherungskarte?

Nein, eine Krankenversicherungskarte wie die eGK gibt es nur für gesetzlich Versicherte. Die meisten privaten Versicherer stellen ihren Klienten allerdings auf Wunsch die sogenannte „Card für Privatversicherte“ aus. Auf dieser Karte sind Name und Unternehmensnummer des Versicherers, Name, Anschrift, Geburtsdatum und Versicherungsnummer des Patienten und Angaben darüber, für welche Krankenhausleistungen die Versicherung aufkommt, gespeichert. Besonders bei einem Krankenhausaufenthalt ist die Card für Privatversicherte nützlich. Davon abgesehen, dass die Patientendaten umstandslos in die Software der jeweiligen Einrichtung eingelesen werden können, rechnet das Krankenhaus nach Vorlage der Karte die entsprechenden Krankenhausleistungen direkt mit dem Versicherer ab. Nur die Rechnung für die Chefarztbehandlung wird dem Patienten persönlich zugestellt und muss selbst eingereicht werden.


Quellen

„Sozialgesetzbuch (SGB). Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung. § 291 Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis“: Vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__291.html (aufgerufen am 16.02.2017)


„Die elektronische Gesundheitskarte“: Vom Bundesministerium für Gesundheit http://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/e-health-gesetz/allgemeine-informationen-egk.html (aufgerufen am 16.02.2017)


„Die eGK in der Praxis“: Kassenärztliche Bundesvereinigung http://www.kbv.de/html/6505.php (aufgerufen am 16.02.2017)


„Elektronische Gesundheitskarte“: Kassenärztliche Bundesvereinigung http://www.kbv.de/html/egk.php (aufgerufen am 16.02.2017)


„Elektronische Gesundheitskarte: Karte mit Gesicht“: Krüger-Brand, H. E. https://www.aerzteblatt.de/archiv/65883/Elektronische-Gesundheitskarte-Karte-mit-Gesicht (aufgerufen am 16.02.2017)


„Was ist die Card für Privatversicherte?“: Verband der Privaten Krankenversicherung https://www.pkv.de/themen/krankenversicherung/so-funktioniert-die-pkv/was-ist-die-card-fuer-privatversicherte/ (aufgerufen am 16.02.2017)




Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Krankenversicherungskarte. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.

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