Wenn Patienten einen Arztbericht oder Behandlungsunterlagen anfordern, wittern manche Ärzte sofort Verrat. Sie fühlen ihre fachliche Kompetenz infrage gestellt oder sehen sich einem Behandlungsfehlervorwurf ausgesetzt. Deswegen muss um die Herausgabe von Unterlagen häufig hart gerungen werden. Einen Arztbericht anfordern ist gutes Recht des Patienten, das aber nicht immer leicht durchzusetzen ist. (BGH Z 85, 327ff, Urteil vom 23.11.1982 (z.B. in MedR 83,62 ff, NJW 83,328ff)
Als Gründe seien genannt: Der Patient möchte seine Krankengeschichte lückenlos dokumentieren, benötigt die Unterlagen zur Vorlage beim Versorgungsamt oder einem Gutachter, er zieht um und muss sich von seinen bisherigen Ärzten trennen oder aber er vermutet einen Behandlungsfehler und wünscht eine Überprüfung der ärztlichen Behandlung auf etwaige „Unregelmäßigkeiten“.
Dieses Einsichtsrecht basiert auf Grundlage in dem grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten, welches nur zurücktreten muss, wenn ihm andere gewichtige Belange entgegenstehen. (Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich aus Art 2 Abs. 1 iV.m. Art 1 Abs. 1 GG und Beschluss des BVerfG vom 09.01.2006 – 2 BvR 443/02)
Patienten haben den Anspruch darauf, Kopien ihrer Unterlagen zu erhalten. Die Kosten dafür müssen die Patienten allerdings selber tragen. (OLG Hamburg, Az.: 1 W 39/84). Patienten können sich die Kopie auch online in deren VitaBook-Gesundheitskonto geben lassen, so dass keine Kosten für Vervielfältigung bzw. Versand anfallen. Das Einsichtsrecht steht Patienten für sämtliche über sie angelegten Krankenunterlagen zu, unabhängig davon, ob sie bei einem Arzt, einem Zahnarzt, in einem Krankenhaus oder einer Kurklinik behandelt wurden.
Keinen Anspruch haben Patienten auf persönliche Aufzeichnungen und subjektive Wertungen des Arztes in ihren Behandlungsunterlagen. Solche können auf den Kopien geschwärzt oder beim Kopiervorgang abgedeckt werden. Auch psychiatrisch oder psychologisch tätige Ärzte haben das Recht, Unterlagen für sich zu behalten, wenn Patienten durch Kenntnisnahme seiner Aufzeichnungen z. B. in Suizidgefahr geraten würden oder der Behandlungserfolg dadurch gefährdet wird.
Röntgenbilder muss der Arzt Patienten (gegen Quittung) im Original herausgeben, wenn diese ein erhebliches Interesse an der Herausgabe haben. (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung) Erhebliches Interesse ist gegeben, wenn Patienten z.B. einen Arztwechsel planen und der neue Arzt sie ohne die Röntgenaufnahme erneut durchleuchten würde. Auch wenn der Arzt selber die Röntgenbilder dem weiter- oder mitbehandelnden Kollegen zusenden will, haben Patienten das Recht auf Herausgabe! Kopien von Röntgenbildern sind sehr aufwändig und teuer - daher empfiehlt es sich, um leihweise Überlassung gegen Quittung zu bitten. (LG Aachen, Urteil vom 16.10.1985, Az: 7 S 90/85) Mit dem VitaBook-Gesundheitskonto kann der Arzt seinen Patienten jederzeit Röntgenbilder kostenfrei als Online-Kopie überreichen.
Patienten müssen für die Anforderung der Unterlagen bzw. Kopien keine Begründung angeben. Sollte die Anforderung wegen eines Umzugs oder zur Vorlage bei einem Gutachter etc. erforderlich sein, dann empfiehlt sich natürlich ein persönliches Gespräch mit dem Arzt, die Aushändigung der Unterlagen dürfte in dem Fall eigentlich kein Problem darstellen. Sind die Gründe jedoch gewichtiger, z. B. bei einem fraglichen Behandlungsfehler, empfiehlt sich die schriftliche Anforderung per Einschreiben inkl. Fristsetzung.
Patienten sollten sich nicht abwimmeln mit Bemerkungen, das Raussuchen und Kopieren der Unterlagen mache zu viel Arbeit, sei vollkommen unüblich oder man arbeite mit elektronischen Patientenakten (EDV), aus denen man nichts kopieren könne. Selbstverständlich kann man eine elektronische Patientenkartei ausdrucken!
Hat die persönliche Fürsprache beim Arzt keinen Erfolg, sollten Patienten ihre Kopien schriftlich anfordern (per Einschreiben). Dabei unbedingt erwähnen, auf welchen Behandlungszeitraum man sich bezieht. Das Setzen einer 14-tägigen Frist für die Erledigung ist ebenso empfehlenswert. Der Hinweis „Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 23.11.82, VI ZR 222/79) habe ich auf die Überlassung der Unterlagen einen Anspruch.“ könnte weitere Diskussionen im Keim ersticken. Eine Bestätigung, dass die Unterlagen vollständig kopiert worden sind, sollte ebenfalls verlangt werden.
Damit Ihr Arzt sich sicher sein kann, dass er seinen Patienten problemlos ihre Gesundheitsdaten elektronisch aushändigen darf, kann diese Einverständniserklärung unterschrieben und dem Arzt überreicht werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.bagp.de/dokumente/bagp/bagp_praep_2016fuerwebseite.pdf
http://www.ratgeber-arzthaftung.de/Akteneinsichtsrecht_Gutachten.htm
https://www.rechtsanwalt.com/fachbeitrag/wem-gehrt-die-patientenakte/
Der Wunsch nach Einsicht in Krankenakten wird im ärztlichen Alltag meist als zeitraubende Störung des Routinebetriebs interpretiert. Hinzu kommt die unerfreuliche Anmutung, das eigene ärztliche Handeln könne infrage gestellt werden, man solle überwacht, in Regress genommen oder sogar verklagt werden. Fragestellung: Wem muss / darf Einsicht in ärztliche Unterlagen gestattet werden? Und wie weit reicht ein solches Einsichtsrecht?
Krankenunterlagen stehen im Eigentum des Krankenhausträgers oder niedergelassenen Arztes. Als Eigentümer können sie frei über ihre Dokumentation verfügen, soweit das Eigentumsrecht nicht durch etwaige einschränkende rechtliche Regelungen begrenzt wird. Die wohl bedeutendste Einschränkung stellt dabei die ärztliche Schweigepflicht dar (normiert zum Beispiel in § 203 StGB, § 9 (Muster-) Berufsordnung [MBO], § 35 SGB I), die das therapeutische Vertrauensverhältnis zwischen einem Arzt und dessen Patienten schützt. Andererseits gebieten es die Grundrechte auf Selbstbestimmung und persönliche Würde nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass für jeden Patienten ein Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenakten besteht (BVerfG, NJW 1999, 1777). Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet Ärzte, ihren Patienten Einsicht in objektive Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO).
Möchte der Patient selbst Einsicht in seine Krankenakten nehmen und ist auch der Arzt damit einverstanden, scheint die Situation zunächst nicht problematisch zu sein. Eine Einsichtnahme sollte möglichst innerhalb des Rahmens eines Arzt-Patienten-Gesprächs erfolgen, wobei dem Patienten die leserlichen Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden müssen. Eine Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich beim Arzt (§ 811 BGB), sie kann aber auch an einem anderen Ort und oder online durchgeführt werden. Patienten haben keinen Anspruch darauf, die Originale in Besitz zu nehmen; einzige Ausnahme bilden hier Röntgenbilder, die zur Weiterleitung an nachbehandelnde Kollegen herausgegeben werden müssen (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung). Gegen eine Kostenerstattung ist auch die Anfertigung von Kopien zu gestatten, wobei kein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht. Keinesfalls kann die unmittelbare Akteneinsicht durch das Übersenden von Kopien abgewendet werden, da der Patient in einem solchen Fall nicht kontrollieren könnte, ob die Unterlagen vollständig sind, was das Kontrollelement des § 810 BGB (Urkundeneinsicht im Fall eines rechtlichen Interesses) unterlaufen würde. Selbstverständlich ist es möglich, dass Arzt und Patient sich aber darauf einigen, dass statt der Vorlage von Originalen nur Fotokopien ausgehändigt werden, oder die Unterlagen online im VitaBook-Gesundheitskonto des Patienten zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.aerzteblatt.de/archiv/58474/Krankenunterlagen-Wer-darf-Einsicht-nehmen
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
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