Das Arzt-Patientenverhältnis beruht auf Vertrauen. Jeder Patient erwartet, dass alle Informationen, die er seinem Arzt mitteilt, von diesem streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Nur auf Basis dieses Vertrauensverhältnisses ist eine angemessene medizinische Versorgung möglich. Sobald ein Patient beschließt, relevante Informationen für sich zu behalten, weil er befürchtet, der Arzt könne diese missbrauchen, ist der Behandlungserfolg gefährdet. Auch wenn der beschriebene Problemkomplex so alt ist wie die Ärztezunft selbst, gewinnt er im digitalen Zeitalter zunehmend an Relevanz. Die elektronische Speicherung, Auswertung und Abrufbarkeit von Gesundheitsdaten bereitet vielen Patienten und Ärzten Sorgen. Dabei arbeitet selbst die Bundesregierung längst an der Digitalisierung des Gesundheitswesens.
Als Gesundheitsdaten werden alle Daten bezeichnet, die den Gesundheitszustand des Patienten betreffen, also solche Daten, die häufig auch in einer Patientenakte zu finden sind. Dazu gehören:
Im Bundesdatenschutz (BDSG) wird der Umgang mit Gesundheitsdaten geregelt. Im §3 des Gesetzestextes werden diese als „personenbezogene Daten“ definiert, die mit besonderer Sorgfalt zu behandeln sind. Personenbezogene Daten dürfen immer nur dann verwendet, gespeichert oder verarbeitet werden, wenn dies im Interesse der entsprechenden Person geschieht. Dazu bedarf es nach §4a einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der Person beziehungsweise des Patienten. Bei der digitalen Verarbeitung von Gesundheitsdaten müssen nach §9 entsprechend Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dort heißt es:
„Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes […] zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.“
Jede Verwendung von Gesundheitsdaten, also personenbezogener Daten, ist nur dann legal, wenn sie den Anforderungen des BDSG entspricht.
Übrigens: Die ärztliche Schweigepflicht ist nicht Bestandteil des BDSG. Diese bezieht sich ausschließlich auf die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte. Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist nach §203 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
Das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“, kurz E-Health-Gesetz, wurde 2015 vom Bundestag beschlossen. Darin entwirft der Gesetzgeber einen Plan zur Einführung eines digitalen Gesundheitsnetzwerkes in Deutschland, der in den nächsten Jahren umgesetzt werden soll. Das Gesetz bezieht sich sowohl auf die Nutzung als auch auf den Schutz der oben beschriebenen Gesundheitsdaten. Die Digitalisierung bringt nämlich gerade im Gesundheitswesen erhebliche Vorteile mit sich: Einerseits können durch eine verbesserte digitale Kommunikation und Dokumentation Kosten eingespart werden, andererseits profitiert der Patient von optimierten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und der Verfügungsgewalt über seine Daten. Mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist bereits der erste Schritt auf dem Weg ins digitale Zeitalter getan. Zukünftig soll es möglich sein, Patientendaten – selbstverständlich nur mit der Einwilligung des Patienten – zentral zu speichern und so für Arzt und Patient jederzeit zugänglich zu machen (Alle Gesundheitsdaten sicher im eigenen Gesundheitskonto speichern). Ein Medikamentierungsplan soll bei Patienten, die mehrere Medikamente gleichzeitig einnehmen müssen, für die Verminderung des Risikos gefährlicher Wechselwirkungen sorgen. Auch Notfalldaten sollen auf diese Weise im Falle eines Unfalls problemlos abgerufen werden können (Medikationsplan mit Wechselwirkungscheck und Notfalldaten auf Abruf – das geht schon heute).
Leider ist die Umsetzung des E-Health-Gesetzes im Augenblick noch nicht besonders weit fortgeschritten. Bisher wurden zwar die für die Freischaltung der oben genannten Funktionen nötigen elektronischen Gesundheitskarten ausgegeben, auf denen die Stammdaten des jeweiligen Patienten gespeichert sind, alle anderen angekündigten Neuerungen dagegen konnten noch nicht realisiert werden. Das erste und wichtigste Erfordernis ist die Vernetzung von 2.000 Krankenhäusern, 20.000 Apotheken und 140.000 Arztpraxen deutschlandweit. Bisher existieren jedoch lediglich vereinzelt Zusammenschlüsse verschiedener Praxen in Praxisnetzwerken. Die Umsetzung des Gesetzes ist aber nicht nur teuer, komplex und aufwändig, sie scheitert auch an den Bedenken vieler Ärzte und Patienten. Gesundheitsdaten sind sensible Informationen. Nicht auszudenken, was geschieht, wenn diese Daten in die Hände von Hackern, Großkonzernen oder aber in die der Arbeitgeber und Krankenkassen geraten (Datensicherheit)! Während Patienten die Sicherheit ihrer Daten gefährdet sehen, plagt einige Ärzte die Sorge um die Auswirkungen der neugewonnenen Transparenz. Nicht jeder Mediziner ist ohne weiteres bereit, seinen Patienten Einblick in ihre Akten zu gewähren, obwohl dieses Patientenrecht längst gesetzlich verankert ist. Hätte der Patient auf seine Gesundheitsdaten jederzeit Zugriff, so meinen Kritiker des E-Health-Gesetzes, gefährde das nicht nur das Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient, sondern auch den Behandlungserfolg.
Die digitale Verarbeitung, Speicherung und Auswertung von Gesundheitsdaten bringt immense Vorteile für Ärzte und Patienten mit sich. Das betrifft zunächst die Kommunikation von Ärzten untereinander: Bedenkt man, dass beispielsweise in der Berliner Charité, dem größten Universitätsklinikum Europas, Laborwerte und Arztbriefe noch immer per Fax verschickt werden, scheint eine zentral gespeicherte Patientenakte, die jederzeit abgerufen und aktualisiert werden kann, eine nicht zu unterschätzende Verbesserung zu sein. Die digitale Dokumentation und Verschickung von Patientendaten verhindert Doppel- und Fehlbehandlungen, unnötige diagnostische Verfahren und falsche Medikamentierungen. Mithilfe eines Medikamentierungsplans könnte per Knopfdruck ein Wechselwirkungscheck durchgeführt werden. Auch die Versicherungsdaten ließen sich per Knopfdruck aktualisieren. Die Auswertung von Big Data ermöglicht gezielte Behandlungen zum Beispiel von Krebserkrankungen. Wenn es möglich ist, das Tumorgenom mit (anonymisierten) Behandlungsdaten und Medikamentenstudien abzugleichen, kann zielgenauer eine passende Therapie eingeleitet werden.
Alle Maßnahmen, die im Rahmen des E-Health-Gesetzes eingeleitet werden, unterliegen selbstverständlich dem BDSG, sodass der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten jederzeit sichergestellt ist.
Balzter, S., „Das Potential von Patientendaten wird unterschützt“: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/gesundheitsdaten-bieten-fuer-krankenkassen-ein-enormes-potential-13862478.html (aufgerufen am 20.03.2017)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Bundesdatenschutzgesetz“: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/ (aufgerufen am 20.03.2017)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Strafgesetzbuch“: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html#BJNR001270871BJNE037512140 (aufgerufen am 20.03.2017)
Bundesministerium für Gesundheit, „Das E-Health-Gesetz“: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/e/e-health-gesetz.html (aufgerufen am 11.03.2022)
Bundesverband Gesundheits-IT e. V., Arbeitsgruppe Datenschutz, „Austausch von Gesundheitsdaten - Datenschutzrechtliche Anforderungen an Datenaustauschplattformen im Gesundheitswesen“: http://www.bvitg.de/positionspapiere.html?file=tl_files/public/downloads/publikationen/Positionspapier/2016-03-09_Datenschutz-bei-Datenaustauschplattformen.pdf (aufgerufen am 20.03.2017)
Die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, „Gesundheitsdaten im Arbeitsleben“: https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Arbeit_Bildung/BeschaeftigungArbeitArtikel/Gesundheitsdaten.html (aufgerufen am 20.03.2017)
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Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Gesundheitsdaten. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.