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Vorsorgevollmacht eintragen


In einer Vorsorgevollmacht bestimmt man einen Bevollmächtigten, der für den Vollmachtgeber wichtige Entscheidungen trifft, falls dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollte. Es ist sinnvoll, jede Vorsorgevollmacht gegen eine geringe Gebühr bei einem getesteten Anbieter zu hinterlegen, um den Bevollmächtigten im Ernstfall schnell ausfindig machen zu können.


Was ist eine Vorsorgevollmacht?


In einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson festgelegt werden, die den Vollmachtgeber vertritt, falls dieser durch Krankheit, Alter oder andere Notsituationen vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sein sollte, eigene Entscheidungen zu treffen. Diese Vertrauensperson ist dann Stellvertreter des Vollmachtgebers und kann an seiner Stelle zum Beispiel Geschäfte abschließen oder auch über verschiedene andere Angelegenheiten entscheiden. Im Dokument selbst kann schriftlich festgehalten werden, in welchen Situationen die Vollmacht greift oder ob der Bevollmächtigte in allen Lebensbereichen zum Vertreter des Vollmachtgebers wird. Sinnvoll ist es, eine umfassende Vertretungsregelung zu wählen, damit der Vertreter für einen selbst alle Angelegenheiten regeln kann. Benötigt der Vollmachtgeber beispielsweise eine Operation, für die eine Einwilligung erforderlich ist, kann der Bevollmächtigte die Einwilligung an seiner statt unterschreiben. Bei dem von Finanztip empfohlenen Vorsorgeportal PatientenverfügungPlus können Sie direkt Ihre Vorsorgevollmacht online ausfüllen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt auf seiner Website ein Papierformular zur Verfügung.


Liegt keine Vollmacht vor, muss ein von einem Betreuungsgericht bestimmter gesetzlicher Betreuer die Angelegenheiten des Betreffenden regeln. Das Verfahren kann einige Zeit dauern, sodass kurzfristig notwendige Entscheidungen häufig lange aufgeschoben werden müssen. Eine Vorsorgevollmacht ist nicht mit einer Patientenverfügung zu verwechseln. In einer Patientenverfügung legt der Verfügende fest, welche Maßnahmen im medizinischen Notfall an ihm und mit ihm durchgeführt werden dürfen und welche nicht. Sie tritt in Kraft, sobald der Patient nicht länger in der Lage ist, seinen Willen selbstständig zu äußern. Darin wird kein Stellvertreter bestimmt.


Warum ist es sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht zu hinterlegen?


Falls in einer Notsituation, bei Krankheit oder aufgrund fortgeschrittenen Alters schnell eine Entscheidung getroffen werden muss, muss in möglichst kurzer Zeit ein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter ausfindig gemacht werden. Ein gutes Vorsorgeregister ist dafür da, die benötigten Informationen über den Bevollmächtigten einschließlich Patientenverfügung schnell zugänglich zu machen. Dort können das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls Daten zum Bevollmächtigten abgefragt werden, auch wenn es eilt. Denn eine Vollmacht nutzt niemandem etwas, wenn sie unbeachtet in einer Schreibtischschublade liegt.


Wie läuft die Eintragung ab und was gibt es dabei zu beachten?


Unabhängig von jeglicher Hinterlegung sollten Sie Originale Ihrer Dokumente zu Hause aufbewahren. So haben Sie die volle Kontrolle und können Änderungen unkompliziert vornehmen. Es reicht daher in der Regel, wenn Ihr Bevollmächtigter weiß, wo er die Dokumente bei Ihnen im Ernstfall findet.


Die Eintragung erfolgt durch normalen Antrag, je nach Anbieter einfach online oder umständlicher per Post.


Beim Zentralen Vorsorgeregister werden in Wirklichkeit keine Dokumente hinterlegt. Es wird lediglich angegeben, dass eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung bestehen und wer die Vertrauensperson des Betroffenen hierzu ist. Auskunft hierzu wird allerdings nur einem Gericht gegeben. Im Ernstfall kann daher nicht auf Dokumente zurückgegriffen werden.


Dagegen bietet das Vorsorgeportal PatientenverfügungPlus die Möglichkeit, die Dokumente digital als auch im Original für den Betroffenen zu hinterlegen und im Volltext über einen Notfallausweis abrufbar zu machen. Auf diese Weise sind die Dokumente immer mit dabei und können im Ernstfall wichtige Auskunft geben.


Sollte eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden?


Eine Vorsorgevollmacht ist direkt mit Ihrer Unterschrift und ohne eine notarielle Beglaubigung vollständig wirksam.


Die notarielle Form ist lediglich in wenigen gesetzlich vorgeschriebenen Sonderfällen erforderlich. Beispielsweise für Gesellschafter, wenn es um Einträge im Handelsregister geht oder bei Personen Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit ausgeräumt werden sollen. Bei der Einschaltung eines Notars fallen regelmäßig hohe Gebühren an. Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht richtet sich nach deren Wert, im Schnitt sollte man mit ca. 500 Euro Gebühren pro Person rechnen (Ehepaare also 1.000 Euro).


Können später Änderungen vorgenommen werden?


Wann immer es nötig sein sollte, können die eingetragenen Daten geändert oder gelöscht werden. Dazu ist es notwendig, die in der Eintragungsbestätigung angegebene Registrierungsnummer und die Buchungsnummer parat zu haben. Innerhalb von zwei Wochen nach der ursprünglichen Eintragung fallen für Änderungen oder Löschungen keine Kosten an.


Was kostet die Eintragung?

Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister ist nicht kostenlos. Es entsteht dabei eine geringe Verwaltungsgebühr.


  Postalische Anmeldung Online-Anmeldung
Grundgebühr für Eintragung, Löschung oder Änderung 18,50 Euro 15,50 Euro
Zusätzliche Gebühr für jeden weiteren Bevollmächtigten 3,00 Euro 2,50 Euro
Zusätzliche Gebühr, falls der Antragsteller nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt 2,50 Euro 2,50 Euro

Für die Eintragung bei PatientenverfügungPlus entsteht ebenfalls eine geringe Gebühr.


  Online-Anmeldung
Gebühr für Hinterlegung der Dokumente und Abruf über Notfallausweis für die Brieftasche sowie Notfallaufkleber für die Gesundheitskarte 19,90 Euro
Zusätzliche Gebühr für jeden weiteren Bevollmächtigten 0,00 Euro
Zusätzliche Gebühr, falls der Antragsteller nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt 0,00 Euro

Die Gebühren fallen nicht jährlich, sondern nur einmalig an und decken den gesamten Zeitraum der Datenspeicherung sowie jede gerichtliche Abfrage der Daten ab.


Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister“, http://www.gesetze-im-internet.de/vregv/BJNR031800005.html (aufgerufen am 12.01.2017)


Bundesnotarkammer, „Vollmachten“, https://www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Vollmacht/Vorsorgevollmacht.php (aufgerufen am 12.01.2017)


Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister, „Satzung über die Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorgeregisters“, http://www.vorsorgeregister.de/_downloads/Rechtsgrundlagen/Vorsorgeregister-Gebuehrensatzung.pdf (aufgerufen am 12.01.2017)


Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister, „Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)“, http://www.vorsorgeregister.de/ZVR-Zentrales-Vorsorgeregister/Zentrales-Vorsorgeregister-ZVR.php (aufgerufen am 12.01.2017)


PatientenverfügungPlus, https://www.patientenverfuegungplus.de/vorsorgevollmacht (aufgerufen am 12.11.2019)




Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Vorsorgevollmacht eintragen. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.

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