Wenn Sie einen Behandlungsunterlagen anfordern, wittern manche Ärzte ggf. Verrat, fühlen ihre fachliche Kompetenz
infrage gestellt oder sehen sich einem Vorwurf eines Behandlungsfehlers ausgesetzt, weshalb um die Herausgabe solcher Unterlagen häufig hart
gerungen werden muss. Einen Arztbericht anzufordern ist Ihr gutes Recht, das aber nicht immer leicht durchzusetzen ist.
(BGH Z 85, 327ff, Urteil vom 23.11.1982 (z.B. in MedR 83,62 ff, NJW 83,328ff)
Gründe gibt es zuhauf: Sie benötigen die Unterlagen zur Vorlage beim Versorgungsamt oder einem Gutachter, möchten Ihre Krankengeschichte lückenlos dokumentieren,
Sie ziehen um und müssen sich von Ihren bisherigen Ärzten trennen usw.
Die Grundlage dieses Einsichtsrechts ist das grundrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das nur
in dem Fall zurücktreten muss, wenn ihm andere gewichtige Belange entgegenstehen. (Ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt
sich aus Art 2 Abs. 1 iV.m. Art 1 Abs. 1 GG und Beschluss des BVerfG vom 09.01.2006 – 2 BvR 443/02)
Sie haben Anspruch darauf, Kopien Ihrer Unterlagen zu erhalten. Die Kosten dafür müssen Sie allerdings selber tragen.
(OLG Hamburg, Az.: 1 W 39/84). Sie können sich die Kopien auch online in Ihr VitaBook-Gesundheitskonto geben lassen, so dass keine
Kosten für Vervielfältigung oder Versand anfallen. Das Einsichtsrecht steht Ihnen für sämtliche Ihrer Krankenunterlagen
zu, unabhängig davon, ob Sie bei einem Arzt, in einem Krankenhaus oder einer Kurklinik behandelt wurden.
Auf persönliche Aufzeichnungen und subjektive Wertungen des Arztes in Ihren Behandlungsunterlagen haben Sie keinen Anspruch. Diese können
auf den Kopien geschwärzt oder beim Kopiervorgang abgedeckt werden. Auch psychiatrisch / psychologisch tätige Ärzte haben das Recht,
Unterlagen für sich zu behalten, wenn der Patient durch Kenntnisnahme seiner Aufzeichnungen z. B. in Suizidgefahr geraten würde oder der
Behandlungserfolg dadurch gefährdet würde.
Röntgenbilder muss Ihnen Ihr Arzt (gegen eine Quittung) im Original herausgeben, wenn ein erhebliches Interesse an der Herausgabe
besteht. (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung) Erhebliches Interesse ist dann gegeben, wenn Sie z. B. einen Arztwechsel planen und der neue Arzt
Sie ohne die Röntgenaufnahme erneut röntgen würde. Auch wenn der Arzt selber die Röntgenbilder dem weiterbehandelnden
Kollegen zusenden will, haben Sie ein Recht auf Herausgabe! Kopien von Röntgenbildern sind sehr aufwändig und teuer, daher empfiehlt es
sich, um eine leihweise Überlassung gegen eine Quittung zu bitten. (LG Aachen, Urteil vom 16.10.1985, Az: 7 S 90/85) Mit dem
VitaBook-Gesundheitskonto kann Ihnen Ihr Arzt jederzeit Röntgenbilder kostenfrei als Online-Kopie überreichen.
Sie müssen die Anforderung der Unterlagen bzw. Kopien nicht begründen. Sollte die Anforderung wegen eines Umzugs oder
zur Vorlage bei einem Gutachter etc. erforderlich werden, dann empfiehlt sich natürlich ein persönliches Gespräch mit dem Arzt. Eine
Aushändigung der Unterlagen dürfte dann kein Problem sein. Sollten die Gründe gewichtiger sein, z. B. bei einem Behandlungsfehler,
empfiehlt sich eine schriftliche Anforderung per Einschreiben und mit Fristsetzung.
Lassen Sie sich nicht abwimmeln! Das Raussuchen und Kopieren der Unterlagen sei zu viel Arbeit, sei generell unüblich oder
man habe es mit elektronischen Patientenakten (EDV) zu tun, da könne man nichts kopieren. Natürlich kann man auch eine elektronische Patientenkartei
ausdrucken!
Hatte eine persönliche Fürsprache bei Ihrem Arzt keinen Erfolg, sollten Sie die gewünschten Kopien schriftlich anfordern (per Einschreiben).
Erwähnen Sie dabei, auf welchen Behandlungszeitraum sich die Unterlagen beziehen und setzen Sie eine 14-tägige Frist für die Erledigung. Ein Hinweis wie
„Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 23.11.82, VI ZR 222/79) habe ich auf die Überlassung der Unterlagen einen
Anspruch.“ könnte die Bearbeitung beschleunigen und weitere Diskussionen direkt im Keim ersticken. Bestehen Sie zusätzlich auf einer Bestätigung, dass
die gewünschten Unterlagen vollständig kopiert worden sind.
Damit Ihr Arzt sicher sein kann, dass er Ihnen ohne Probleme seine Gesundheitsdaten in elektronischer Form aushändigen darf, drucken Sie diese Einverständniserklärung aus, unterschreiben sie und überreichen sie Ihrem Arzt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.bagp.de/dokumente/bagp/bagp_praep_2016fuerwebseite.pdf
http://www.ratgeber-arzthaftung.de/Akteneinsichtsrecht_Gutachten.htm
https://www.rechtsanwalt.com/fachbeitrag/wem-gehrt-die-patientenakte/